Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Gründung, Haftung etc.

Hier erfahren Sie mehr über die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über die Gründung, Haftung und Firmenname der GbR sowie welchen Steuern die GdbR unterliegt.

Laut ihrer Definition besteht eine Gesellschaft aus mindestens zwei Personen. Ebenso ist das bei der GbR beziehungsweise der GdbR, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die einem gemeinsamen Zweck zustreben.

Eine GbR benötigt weder Grundkapital noch einen Gesellschaftsvertrag. Eine Wohngemeinschaft ist ebenso eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie eine Fahrgemeinschaft, eine Praxisgemeinschaft oder zum Beispiel eine kleine Bäckerei, die von Vater und Sohn gemeinschaftlich betrieben wird.

Je nach Zweck der Gesellschaft macht es Sinn, bestimmte Rechte oder Plichten in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Dadurch werden Rechtsstreitigkeiten vermieden oder erleichtert.

Eine GdbR ist keine kaufmännische Gesellschaft. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen und firmiert mit dem Namen der Gesellschafter und einem Namenszusatz (zum Beispiel Sabine Sommer und Markus Müller GbR).

Vorteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Für die Gründung ist ein Anfangskapital nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann bereits ab zwei Gesellschaftern gegründet werden.
  • Die GdbR kann einfach und unkompliziert ins Leben gerufen werden, da ein Gesellschaftsvertrag nicht unbedingt notwendig ist.
  • Die Kosten für die Gründung beschränken sich auf Gebühren beim Gewerbeamt oder beim Notar, je nach Art der Gesellschaft. Sie sind im Allgemeinen gering.
  • Zwei Partner, die eine gemeinschaftliche Geschäftsidee zusammen ausprobieren möchten, können sich auf unkomplizierte Weise zusammenschließen und ihren Zusammenschluss im Falle eines Scheiterns ebenso einfach auflösen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gründung

Auch wenn die GbR einfach und unkompliziert gegründet werden kann, empfiehlt es sich einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, in dem die wichtigsten Punkte schriftlich festgehalten werden. Wird im Vertrag nichts Gegenteiliges festgelegt, verteilt sich der Gewinn oder Verlust auf alle Gesellschafter gleichmäßig. Dies ist bezüglich der Abgaben an das Finanzamt wichtig.

Zur Gründung der GbR sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Sie halten den Zweck ihrer Gesellschaft entweder schriftlich fest, oder klären ihn mündlich in einem Gespräch.

Je nach Art der Gesellschaft wird beim Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung ausgefüllt (wenn die GbR gewerblich tätig sein wird) oder beim Finanzamt eine Steuernummer angefordert (wenn die GdbR zum Beispiel aus einer Gemeinschaftspraxis besteht). Eine Wohngemeinschaft oder eine Fahrgemeinschaft muss natürlich nicht angemeldet werden.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung

Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Rechtsfähigkeit begrenzt. Die GbR kann jedoch als Gesellschaft Klage erheben oder auch verklagt werden. Die Haftung gilt für jeden Gesellschafter in vollem Umfang.

Das bedeutet, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, haftet jeder Gesellschafter für alle Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Ist die Gesellschaft A, B, C GbR zum Beispiel zahlungsunfähig geworden, so kann der Gläubiger die gesamten Schulden der Gesellschaft sowohl vom Gesellschafter A, wie auch vom Gesellschafter B oder C einfordern. Haben A und B beispielsweise weder Geld noch Sachwerte, so muss der Gesellschafter C, der ein Eigenheim besitzt, alle Schulden alleine tragen und notfalls sein Haus verkaufen.

Vor der Gründung sollten sich alle Gesellschafter über die Vermögensverhältnisse der Partner im Klaren sein. Sie sollten außerdem wissen, was im Falle eines Scheiterns der Gesellschaft eventuell auf sie zukommen kann.

Eine GbR mit beschränkter Haftung gibt es nicht. Im Gesellschaftsvertrag kann zwar innerhalb der Gesellschaft ein Haftungsausschluss festgelegt werden, der aber nach außen nicht zum Tragen kommt.

Firmenname und Steuern

Da die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts keine kaufmännische Gesellschaft ist, führt sie keinen Fantasienamen, sondern firmiert mit den Namen aller Gesellschafter und dem Zusatz GbR.

Wird die GbR ins Handelsregister eingetragen, weil ihr Jahresumsatz über 250.000 Euro liegt oder ihr Jahresgewinn mehr als 25.000 Euro beträgt, so muss sie umgewandelt werden in eine offene Handelsgesellschaft.

  1. Die GbR zahlt keine Einkommenssteuer und keine Körperschaftsteuer. Gewinne werden von den einzelnen Gesellschaftern entweder zu gleichen Teilen oder, nach im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteilen, bei der jährlich fälligen Einkommensteuererklärung versteuert.
  2. Betreibt die GbR ein Gewerbe, so muss sie Gewerbesteuer entrichten, wenn ihr Jahresgewinn über 24.500 Euro liegt.
  3. Kann die GdbR, die ein Unternehmen betreibt, nicht auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen, ist sie außerdem umsatzsteuerpflichtig.