Das Kleingewerbe ist keine eigentliche Gewerbeform. Sondern der Name drückt lediglich aus, dass es sich um ein Gewerbe in geringem Umfang handelt. Dabei kann das Gewerbe sowohl hauptberuflich wie auch nebenberuflich ausgeübt werden. Es kann als Zusatzverdienst für den Angestellten herangezogen werden, als Aufgabe mit Verdienstmöglichkeit für die Hausfrau oder den Studenten in Anspruch genommen werden. Manchmal kann der Kleingewerbetreibende vom Gewinn, das sein Unternehmen abwirft seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Kleingewerbe Definition
Als Kleingewerbe wird ein Unternehmen bezeichnet, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Das bedeutet, der Kleingewerbetreibende ist Unternehmer aber kein Kaufmann (siehe z.B eingetragener Kaufmann).
Laut BGB ist er nicht verpflichtet, Bücher zu führen, und er muss keine Bilanz erstellen. Er darf seinen Gewinn am Ende des Jahres anhand der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Kleingewerbe gründen
Wer ein Kleingewerbe anmelden möchte, darf sich keinen Firmennamen ausdenken, sondern firmiert mit seinem Vor- und Nachnamen. Ein Startkapital ist nicht vorgeschrieben, sondern es bleibt dem Kleingewerbetreibenden selbst überlassen, wie viel Geld er in sein Unternehmen einbringen möchte. Der Kleingewerbetreibende haftet auch mit seinem Privatvermögen. Als Rechtsform gesehen ist er ein Einzelunternehmen.
Wie jedes Gewerbe wird auch das Kleingewerbe beim Gewerbeamt angemeldet. Das Finanzamt erhält einen Durchschlag von der Anmeldung und wird dem Unternehmer einen Fragebogen zur Geschäftseröffnung zusenden.
In diesem Fragebogen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigt.
Kleingewerbe – was ist zu beachten?
- Hat sich der Kleingewerbetreibende für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entschieden, muss er beim Finanzamt keine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten. Er gibt am Ende des Jahres zwar eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, beantwortet darin aber nur die für ihn maßgeblichen Fragen.
- Stellt der Kleinunternehmer für sein Kleingewerbe eine Rechnung, weist er keine Umsatzsteuer aus, denn wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, darf sie von den Kunden auch nicht kassieren.
- In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
- Er ist an die Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre gebunden, es sei denn, dass sein Umsatz im Gründungsjahr (beziehungsweise im Vorjahr) 17.500 Euro übersteigt, oder im laufenden Jahr höher als 50.000 Euro liegt. Dann darf er nicht mit der Kleinunternehmerregelung fortfahren.
Kleingewerbe – Vorteile
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung liegen in der Zeitersparnis. Weil in diesem Fall die monatlichen/vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen. Auch die Steuererklärung für das Kleingewerbe ist dann schneller erstellt. Es muss keine Bilanz angefertigt werden und die Umsatzsteuer-Erklärung ist ebenfalls ruck zuck ausgefüllt.
Wer in erster Linie Privatkunden beliefert oder seine Dienstleistungen einem privaten Publikum anbietet, ist mit der Kleinunternehmerregelung im Vorteil. Während der Kaufmann auf sein Produkt die abzuführende Umsatzsteuer aufschlagen muss, kann der Kleinunternehmer seine Ware preisgünstiger ohne den Umsatzsteueraufschlag anbieten, was ihm gegenüber der Konkurrenz einen großen Wettbewerbsvorteil verschafft.
- Vorteile Kleingewerbe: Zeitersparnis
- eine Umsatzsteuervoranmeldungen
- keine Bilanz am Jahresende
- schnelle USt-Erklärung - Vorteil: Wettbewerb
- entweder Ware preisgünstiger verkaufen
- oder bei gleichem Preis höheren Gewinn erzielen
Kleingewerbe – Nachteile
Ein großer Nachteil, der bei der Kleinunternehmerregelung häufig übersehen wird, sind die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Anschaffungskosten, die gerade in der Anfangszeit relativ hoch ausfallen können. Denn, wer bereits im Gründerjahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, weist keine USt aus und darf somit auch die Vorsteuer, die auf Anschaffungsgegenstände entfällt, nicht abziehen.
Für Kleinunternehmer, die in erster Linie mit Geschäftskunden zu tun haben, bildet das Nicht-Ausweisen der Umsatzsteuer den weiteren Nachteil, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde eventuell einem kaufmännischen Unternehmer den Vorzug geben wird. Denn wer Umsatzsteuer ausweist, ist für jeden Vorsteuerabzug dankbar.
Häufig wird der Kleinunternehmer mit seinem Kleingewerbe nicht ernst genommen. Es mutet für viele eher einem Hobby an, als einer ernsthaften Tätigkeit.
Zusammenfassung - Nachteile Kleingewerbe:
- Vorsteuerabzug kann auch bei hohen Anschaffungskosten nicht geltend gemacht werden
- Geschäftskunden bevorzugen kaufmännischen Unternehmer
- Kleinunternehmer wird nicht ernst genommen