Scheinselbständigkeit - Kriterien und Folgen

Hier erfahren Sie mehr über die Kriterien der Scheinselbständigkeit, die Folgen bei Versicherungsanstalt und Finanzamt. Und Sie finden Tipps, wie Sie die Scheinselbständigkeit umgehen können.

Leider ist nicht jeder Selbständige auch rechtlich beziehungsweise gesetzmäßig wirklich als selbständig eingestuft. Sowohl die Versicherungsträger der Rentenversicherung, als auch das Finanzamt erkennt die Selbständigkeit nicht immer an. Wird sie vom Finanzamt oder vom Sozialversicherungsträger aberkannt, handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit des Unternehmers.

Diese Aberkennung kann erhebliche Nachzahlungen sowohl in steuerlicher Sicht als auch in versicherungstechnischer Sicht zur Folge haben. Daher muss jeder Selbständige darauf achten Kriterien, die für eine Scheinselbständigkeit in Betracht gezogen werden, zu vermeiden.

Scheinselbständigkeit Kriterien

Wichtige Kriterien, die sowohl der Versicherungsträger, als auch das Finanzamt immer wieder für das Vorhandensein einer Scheinselbständigkeit anführen sind:

  • Der Selbständige hat keine eigenen Arbeitnehmer (oder nur Arbeitnehmer auf 450 Euro Basis) beschäftigt.
  • Der Unternehmer bezieht seine gesamten Einnahmen oder mindestens fünf Sechstel seiner Einnahmen vom selben Auftraggeber. (Weitere Auftraggeber müssen durch tatsächliche Aufträge nachgewiesen werden)
  • Der Auftraggeber des Unternehmers hat Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben wie der Selbständige.
  • Der Selbständige ist in das Unternehmen des Auftraggebers eingebunden und tritt zum Beispiel in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf oder ist an dessen Arbeitszeiten gebunden.
  • Der Freiberufler hat vorher die gleiche Arbeit als Arbeitnehmer beim Auftraggeber verrichtet.

Wenn mindestens drei der genannten Faktoren erfüllt sind, kann der Selbständige davon ausgehen, dass er einer Prüfung der Versicherungsanstalt oder des Finanzamtes nicht standhält und seine Tätigkeit als Scheinselbständigkeit eingestuft wird. Eventuell werden Unternehmer, die stets für den gleichen Auftraggeber tätig sind auch als arbeitnehmerähnliche Selbständige anerkannt.

Scheinselbständigkeit

Ein Selbständiger, der sich auf unsicherem Terrain befindet, muss wissen, dass die Anerkennung durch das Finanzamt nicht gleichzeitig mit einer Anerkennung der Rentenversicherungsanstalt einhergeht und umgekehrt.

Während es früher für Handelsvertreter eine Sonderregelung gab, werden sie heute wie alle anderen Selbständigen behandelt. Das heißt, auch für den Handelsvertreter gelten dieselben Kriterien zur Scheinselbständigkeit.

Folgen der Scheinselbständigkeit

Sowohl bei der Versicherungsanstalt als auch beim Finanzamt hat die Aberkennung der Selbständigkeit beziehungsweise die Einstufung in die Scheinselbständigkeit unterschiedliche, unangenehme Folgen.

  1. Folgen bei der Versicherungsanstalt: Wird ein Unternehmer als Scheinselbständiger eingestuft, so sind für die letzten vier Jahre alle Beiträge für die Renten- und die Krankenversicherung nachzuzahlen. Die eine Hälfte trägt dabei der Auftraggeber, der nun zum Arbeitgeber wird, und die andere Hälfte muss der Scheinselbständige, der als Arbeitnehmer eingestuft wird, bezahlen.
  2. Folgen beim Finanzamt: Für das Finanzamt haften der ehemalige Auftraggeber und der ehemals Selbständige, der nun als Arbeitnehmer eingestuft wird, gemeinsam, sprich als Gesamtschuldner, über die eventuell zu leistenden Steuernachzahlungen. Das bedeutet, dass sowohl der Auftraggeber, wie auch der Scheinselbständige für alle Nachzahlungen in voller Höhe zur Verantwortung gezogen werden kann.

Scheinselbständigkeit umgehen

Wer als Unternehmer die Scheinselbständigkeit umgehen will, der muss darauf achten, möglichst keine, oder nur wenige Faktoren zu erfüllen, die bei einer Betriebsprüfung ins Gewicht fallen.

  • Der Selbständige sollte seine Arbeitszeit auf jeden Fall selber gestalten.
  • Er sollte einen eigenen Urlaubsplan erstellen.
  • Er muss darauf achten, nicht an Weisungen des Auftraggebers bezüglich der zu leistenden Stunden gebunden zu sein.
  • Der Unternehmer sollte sich die Möglichkeit vorbehalten eigene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustellen, wann und so viel er möchte.
  • Es ist zweckdienlich, wenn der Selbständige für mehrere Auftraggeber tätig ist.
  • Er sollte ein eigenes Firmenlogo, eigene Briefbögen mit Briefkopf und falls er Arbeitsräume hat auch ein eigenes Firmenschild besitzen.
  • Tritt der Selbständige in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf, lässt dies schnell die Vermutung einer Scheinselbständigkeit aufkommen.

Bei Unsicherheiten ist es unbedingt ratsam vor der Unternehmensgründung sich bei der Deutschen Rentenversicherung genau zu informieren. Eventuell kann auch innerhalb des ersten Monats nach Gründung des Unternehmens ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.