Einzelunternehmen - Gründung, Haftung etc.

Hier erfahren Sie mehr über die Rechtsform Einzelunternehmen, über die Gründung, Haftung, welcher Firmenname gewählt werden kann und welchen Steuern Einzelunternehmer unterliegen.

Wie sich aus dem Namen unschwer erkennen lässt, besteht das Einzelunternehmen aus nur einem Inhaber. Der Selbstständige ist Einzelunternehmer und hat keine Mitverantwortlichen oder stillen Teilhaber. Ein Einzelunternehmen ist als Rechtsform das Gegenteil einer Gesellschaft.

Sobald mehr als ein Unternehmer beteiligt ist, sei es aktiv, oder passiv (als Geldgeber = stiller Teilhaber) handelt es sich nicht mehr um ein Einzelunternehmen. Es wird dann von einer Personengesellschaft oder einer Handelsgesellschaft gesprochen.

Nach außen hin ist es nicht immer ersichtlich, ob das Unternehmen nur einen Besitzer hat, oder ob es sich um eine Gesellschaft handelt.

Vorteile von Einzelunternehmen

  • Der Einzelunternehmer muss sich bei Entscheidungen nicht mit einem Partner absprechen, sondern kann nach eigenem Gutdünken handeln. Er hat die volle Entscheidungskraft.
  • Die Verfügungsgewalt über das gesamte Betriebsvermögen (Geld und Sachwerte) liegt beim Unternehmer. Weder ein aktiver noch ein stiller Teilhaber ist vorhanden.
  • Zur Gründung kein Mindestkapital erforderlich.
  • Die Gründung des Einzelunternehmens ist kostengünstig. Sie kann formlos (Freiberufler) oder mithilfe eines auszufüllenden, unkomplizierten Fragebogens (Gewerbeanmeldung) erfolgen.
  • Der Geschäftsinhaber muss den Gewinn mit niemandem teilen.
  • Weil der Geschäftsinhaber in vollem Umfang für sein Unternehmen haftet, hat er bei der Kreditvergabe bei Banken oder bei Gläubigern eine gute Verhandlungsbasis.

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen: Gründung

Wie bereits erwähnt, ist bei der Gründung kein Mindestkapital erforderlich. Das heißt, auch ohne Startkapital kann der Selbstständige ein Einzelunternehmen gründen. Lediglich die Anmeldegebühr muss natürlich vorhanden sein. Das Einzelunternehmen wird, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, beim Gewerbeamt mithilfe der Gewerbeanmeldung angemeldet.

Der Firmenname setzt sich dabei aus dem ausgeschriebenen Vornamen und dem ausgeschriebenen Nachnamen des Unternehmers zusammen. Eine Bezeichnung der Tätigkeit (zum Beispiel: Nagelstudio Lisa Müller) darf beigefügt werden. Fantasienamen sind nur bei gleichzeitiger Eintragung ins Handelsregister möglich.

Nach erfolgreicher Anmeldung beim Gewerbeamt bekommt der Einzelunternehmer einen Gewerbeschein ausgestellt, mit dem er seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen darf.

Ist das Einzelunternehmen kein Gewerbe, sondern handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, so entfällt die Anmeldung beim Gewerbeamt. Der Freiberufler zeigt seine Tätigkeit formlos beim Finanzamt an.

Einzelunternehmen: Haftung

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen. Das bedeutet, dass bei Schulden, die aus betrieblichen Handlungen entstanden sind, auch das private Vermögen herangezogen werden kann.

Wenn der Einzelunternehmer seine Schulden weder durch betriebliches noch durch privates Vermögen decken kann, ist er geschäftlich und privat ruiniert. Das private Vermögen setzt sich im Falle zu deckender Schulden übrigens nicht nur aus Geldwerten zusammen, sondern beinhaltet auch wertvolle Gegenstände wie zum Beispiel Autos oder Schmuck und Gebäude oder Gelände.

Firmenname und Steuern

Wird als Firmenname ein Fantasienamen gewählt und das Einzelunternehmen wird deshalb ins Handelsregister eingetragen, so hat das einige Folgen. Der Fantasienamen wird dann mit dem Zusatz e.K. (= Abkürzung für eingetragener Kaufmann) versehen. Außerdem verpflichtet der Eintrag zur ordentlichen Buchführung. Das heißt, der Jahresabschluss darf nicht in Form der Einnahmen-Überschussrechnung abgegeben werden, sondern es muss eine Bilanz erstellt werden.

Jeder Einzelunternehmer ist selbstverständlich steuerpflichtig:

  1. Der Gewinn wird am Ende des Geschäftsjahres im Zuge der Einkommensteuererklärung versteuert.
  2. Umsatzsteuer wird durch monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen geleistet und am Ende des Jahres durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung berichtigt. Wenn der Einzelunternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss er keine Umsatzsteuervorauszahlungen leisten.
  3. Bei der Gewerbesteuer hat das Einzelunternehmen einen Freibetrag von 24.500 Euro. Nur Jahresgewinne, die über diesem Betrag liegen, müssen versteuert werden. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, ist allerdings vom Hebesaz der jeweiligen Gemeinde abhängig, in der sich das Einzelunternehmen befindet.