Eingetragener Kaufmann (e.K.) - Gründung, Haftung etc.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Bezeichnung "Eingetragener Kaufmann". Sie lesen, wie Sie zum eingetragenen Kaufmann werden, welche Vorteile das für Sie hat und welche Steuern anfallen.

Aus dem Namen lässt sich bereits ersehen, dass sich der eingetragene Kaufmann irgendwo registrieren lassen muss. Das "Irgendwo" ist in diesem Fall das Handelsregister. Wer ins Handelsregister eingetragen ist, trägt den Firmenzusatz eingetragener Kaufmann (e.Kfm.), eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) oder, wer das Geschlecht nicht angeben mag, e.K.

Jeder eingetragene Kaufmann ist ein Einzelunternehmer. Das heißt, er hat keine Partner, weder mitbestimmende noch stille Teilhaber. Will der eingetragene Kaufmann Geschäftspartner aufnehmen, muss er in eine Personengesellschaft oder in eine Handelsgesellschaft umfirmieren.

Unternehmer, die einen gewerblichen Handel betreiben (oder von Angestellten betreiben lassen) sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sie werden als "Istkaufleute" bezeichnet und unterliegen (selbst wenn sie sich nicht eingetragen haben) den Bestimmungen des HGB (= Handelsgesetzbuch).

Ein Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb, aber keinen Handel betreibt, kann sich ins Handelsregister eintragen lassen. Er heißt daher "Kannkaufmann". Sobald er eingetragen ist, unterliegt auch der Kannkaufmann den Bestimmungen des HGB.

Eingetragener Kaufmann: Vorteile

  • Da der eingetragene Kaufmann keine Geschäftspartner hat, ist er der alleinige Chef seiner Firma und muss sich bei Entscheidungen mit niemandem absprechen.
  • Er kann über das Betriebsvermögen (Bar- und Sachwerte) alleine verfügen.
  • Für die Rechtsform "eingetragener Kaufmann" ist kein Mindestkapital erforderlich.
  • Der eingetragene Kaufmann muss den erwirtschafteten Gewinn mit niemandem teilen.
  • Er genießt ein besseres Image bei Banken, Kreditgebern und anderen Geschäftsleuten.
  • Die Firmierung lässt auch Fantasienamen zu.

Eingetragener Kaufmann

Eingetragener Kaufmann: Gründung

Um sich als Einzelunternehmer ins Handelsregister eintragen zu lassen und somit zum eingetragenen Kaufmann zu werden, ist kein Mindestkapital erforderlich. Das bedeutet, es muss kein Startkapital eingebracht werden. Allerdings müssen die Anmeldekosten und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister beglichen werden.

Die Kosten für die Anmeldung beim Gewerbeamt liegen bei circa 20 Euro (siehe Gewerbe anmelden). Der Notar berechnet sein Honorar anhand einer Gebührentabelle. Hierfür dürfen Sie auf jeden Fall mit 200 Euro rechnen.

Für die Eintragung ins Handelsregister ist der Gang zum Notar erforderlich. Dort werden die Angaben, die für die Eintragung notwendig sind, beglaubigt, denn im Handelsregister dürfen nur rechtsgültige Informationen stehen. Im Handelsregister werden der Firmenname, der Firmensitz mit eventuellen Zweigstellen, der Unternehmenszweck, der gesetzliche Vertreter und die Höhe des Stammkapitals festgehalten. Sobald die Eintragung im Handelsregister vorgenommen ist und durch ein Gericht veröffentlicht wurde, erhält der Geschäftsmann einen Handelsregisterauszug. Dieser Auszug ist für die Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig.

Wer einen Gewerbebetrieb gründen will, der zusätzlicher Genehmigungen bedarf, wie beispielsweise ein Taxiunternehmen, einen Pflegedienst oder ein Maklerbüro, muss diese Zulassung vor der Gewerbeanmeldung eingeholen.

Nach der Anmeldung beim Gewerbeamt wird beim zuständigen Finanzamt die Steuernummer beantragt und falls Arbeitnehmer eingestellt werden sollen, ist eine Betriebsnummer, die die Agentur für Arbeit vergibt, erforderlich.

Eingetragener Kaufmann: Haftung

Wie jeder Einzelunternehmer haftet auch der eingetragene Kaufmann mit seinem gesamten Vermögen. Das heißt, macht der Unternehmer betriebliche Schulden, die er mit seinem Geschäftsvermögen nicht mehr begleichen kann, wird sein Privatvermögen herangezogen. Dabei zählt nicht nur das Vermögen, das in Geldwert bar oder auf der Bank vorhanden ist, sondern es gehören auch Sach- und Grundstückswerte dazu.

Wenn der e.K. sein Unternehmen in den Sand setzt, ist er also nicht nur geschäftlich, sondern oft auch privat ruiniert (bekanntestes Beispiel: Drogeriemarkt Schlecker).

Da es sich beim e.K., wie bei jedem Einzelunternehmer, nicht um eine juristische Person, sondern um eine natürliche Person handelt, sollte sich der Unternehmer niemals als Geschäftsführer bezeichnen. Das kann zu einer Irreführung der Handelspartner beitragen und wird eventuell mit einer Abmahnung geahndet.

Firmenname und Steuern

Der e. Kfm./e. Kfr. unterliegt als Einzelunternehmer aber nicht nur der uneingeschränkten Haftung. Die Eintragung ins Handelsregister zieht außerdem die Buchführungspflicht nach sich. Als Kaufmann unterliegt er den Rechten und Pflichten des HGB. Das heißt, er muss am Ende des Jahres seinen Jahresabschluss als Bilanz abgeben. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht ausreichend.

Natürlich ist auch der eingetragene Kaufmann steuerpflichtig.

  1. Er gibt seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ab. Er weist auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer korrekt aus und er ist vorsteuerabzugsberechtigt.
  2. Lediglich Unternehmer, die zwei Geschäftsjahre nacheinander Umsatzerlöse von weniger als 500.000 Euro und Gewinnerlöse von weniger als 50.000 Euro ausweisen, können von der Bilanzierungspflicht freigestellt werden.

Während der nicht eingetragene Einzelunternehmer immer mit seinem Vor- und Nachnamen firmieren muss, darf der eingetragene Kaufmann seinem Unternehmen einen Fantasienamen geben. Allerdings muss dem Namen die Abkürzung e. Kfm., e. Kfr. oder e.K. nachgestellt werden.

Beispiel: Nicht eingetragener Einzelunternehmer mit einem Käsehandel: Franz Meier, Käsehandel / Eingetragener Kaufmann mit einem Käsehandel: Käsedelikatessen e.K. Beachtet werden muss beim Fantasienamen allerdings, dass nicht ein anderer Unternehmer bereits mit dem gleichen Namen firmiert.